Das Bundesteilhabegesetz schafft ab 2020 erstmals die rechtlichen Voraussetzungen zur gemeinschaftlichen Erbringung von Assistenzleistungen gegen den erklärten Willen des Menschen mit Behinderung (sog. Zwangspoolen). Selbst Aktiv Baden-Württemberg sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 19 UN-Behindertenrechtskonvention und befürchtet, dass dadurch heimartige Prinzipien und Strukturen auf den ambulanten Sektor übertragen werden.
Hiergegen richtete sich der Selbst-Aktiv-Antrag (siehe Antragsbuch, Seite 77), der beim kleinen SPD-Landesparteitag in Bruchsal am 28. April 2018 unverändert und einstimmig angenommen wurde. Der Beschluss „Streichung von Neuerungen im Bundesteilhabegesetz" (ohne Begründung) ist im Beschlussbuch zum kleinen Landesparteitag zu finden.